PearTune MSO Tuning Panasonic E-Bikes

PearTune MSO PANASONIC ist ein Gerät, mit dem die Höchstgeschwindigkeit von E-Bikes mit Panasonic - Mittelantrieb BJ 2018 - 2022 von 25 km/h auf 50 km/h erhöht werden kann.

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Beschreibung

PearTune MSO PANASONIC ist ein Elektrofahrrad-Tuning-Chip, mit dem die 25km/h Höchstgeschwindigkeit des  E-Bikes mit PANASONIC - Mittelantrieb BJ 2018 - 2022 aufgehoben werden kann in jeder Kombination mit allen verfügbaren Displays.

PearTune MSO PANASONIC wird mit kompatiblen Originalsteckern an das E-Bike-System angeschlossen. Während der Installation ist keine Einrichtung oder Diagnose erforderlich. Alle Konfigurationen und Anpassungen an die Einstellungen des jeweiligen E-Bikes werden automatisch vorgenommen.

Der einzige Unterschied besteht darin, dass ab dem Zeitpunkt des Einbaus Sie und nicht Ihr Fahrrad bestimmen, wie schnell Sie fahren. Die Höchstgeschwindigkeit wird nur durch die Häufigkeit des Tretens begrenzt.

Der PearTune MSO wird zwischen dem Tachosensor und der Motoreinheit angeschlossen. Das Netzteil wird für die Stromversorgung der Leuchten verwendet.

Wenn der Chip aktiv ist, stoppt der angezeigte Geschwindigkeitswert bei 21-25 km/h und bleibt auch bei höheren Geschwindigkeiten dort. Die zurückgelegte Strecke usw. wird im Vergleich zur tatsächlichen Geschwindigkeit um etwa 20-30 % niedriger angesetzt.


Verwendung:
Die PearTune MSO-Funktion schaltet sich automatisch ein/aus, wenn Sie Ihr E-Bike ein-/ausschalten.

Technische Parameter:

Abmessungen ohne Kabel: 19 x 8 x 3 mm
Versorgungsspannungsbereich: 5 - 15 V
Maximale Stromaufnahme: 100 mA
Maximale Leistungsaufnahme: 1,5 W
Gewicht: max. 5 g

Die Spannung übersteigt nirgendwo im Gerät 20 V, weder im Inneren noch an den Eingangs-/Ausgangsstiften.

 

Ihr Mountainbike- oder Trekking-E-Bike kann abseits öffentlicher Straßen schneller als 25 km/h fahren. Der Gesetzgeber regelt den Betrieb von Elektrofahrrädern, die schneller als 25km/h fahren, in der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zweirädrigen, dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen, insbesondere in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g.